Mitgliedschaft
Beginn, Ende, Beitrag, Erlass
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Eintritt kann jederzeit schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Tod bzw. Auflösung oder den Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(4) Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund und nur durch Beschluss des Ausschusses ausgesprochen werden, der endgültig entscheidet. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied über 2 Jahre keine Beiträge bezahlt hat.
(6) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird vom Ausschuss (§ 6) festgesetzt.
(7) Mitgliedsbeiträge und Gebühren können ganz oder teilweise auf persönlichen Antrag oder auf Antrag Dritter vom Vorstand erlassen werden.